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ناشر الموضوع: Gabriele Demuth
Rolf Keller
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Britische Formvorschriften für Rechnungen Dec 19, 2014

Michael Wetzel wrote:

Großbritannien hat sich in diesem Fall aber ein ganz besonderes Problem verschafft

In der Tat.

Darf sie einfach mit Miriams Text eine Kleinunternehmerrechnung ins EU-Ausland schicken?

Sicher darf sie. Was da mindestens drin enthalten sein muss, steht im britischen Gesetz, und allein das ist maßgebend.
https://www.gov.uk/vat-record-keeping/vat-invoices
https://www.gov.uk/invoicing-and-taking-payment-from-customers/invoices-what-they-must-include
Zusätzlich etwas reinzuschreiben, was objektiv stimmt ("Ich bin im UK nicht 'VAT-registered'"), das kann keinesfalls unzulässig sein.

Allerdings muss ich zugeben, dass die Frage, wer nun welche Steuer zahlt, damit nicht beantwortet ist.


 
Gabriele Demuth
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Also ich zahle sie nicht Dec 19, 2014

Es muss aber einen Grund geben, warum mich der Kunde darum gebeten hat. Der Kunde ist ein Professional Member hier, also vielleicht kann er ja die Frage selbst beantworten.

 
Rolf Keller
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So, gerade mal im Gesetz nachgelesen ... Dec 19, 2014

Laut § 13b, Abs. 5, Satz 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, falls der Leistungserbringer Unternehmer ist. Es steht dort nichts darüber da, dass das nicht auch ein Kleinunternehmer sein darf. Die im letzten Satz des Absatzes 5 angegebene Ausnahme kann ja nur für deutsche Kleinunternehmer zutreffen, denn im Ausland ansässige fallen ja prinzipiell nicht unter den § 19, ganz abgesehen davon, dass die Definition "Kleinunternehmer" ohnehin nur für D gilt.

Pr
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Laut § 13b, Abs. 5, Satz 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, falls der Leistungserbringer Unternehmer ist. Es steht dort nichts darüber da, dass das nicht auch ein Kleinunternehmer sein darf. Die im letzten Satz des Absatzes 5 angegebene Ausnahme kann ja nur für deutsche Kleinunternehmer zutreffen, denn im Ausland ansässige fallen ja prinzipiell nicht unter den § 19, ganz abgesehen davon, dass die Definition "Kleinunternehmer" ohnehin nur für D gilt.

Praktisch bedeutet dass, dass Unternehmer jeder Art in D, die Leistungen aus dem Ausland beziehen, dafür in D Umsatzsteuer abführen müssen. So steht es übrigens auch hier (und an anderen Stellen):
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Sonderregel-Kleinunternehmer-19-UStG.html

Meine Lösung der Denkaufgabe also (ohne Gewähr!):

Ob Gabriele VAT-registered ist oder nicht, das spielt für sie selbst keine Rolle: Sie stellt Rechnungen ohne MwSt., zahlt an ihr Finanzamt keine MwSt. und schreibt "Reverse charge" und das deutsche Äquivalent dazu in ihre nach D gehenden Rechnungen. Außerdem gibt sie in diesen Rechnungen die deutsche USt-IdNr. des Leistungsempfängers an (wenn der keine hat, soll er sich eben eine besorgen).

Mit der Klausel "Reverse Charge" sagt sie, (1) dass sie Unternehmerin ist und (2) dass sie die Leistung nicht in UK, sondern im EU-Ausland erbracht hat. Mit der Angabe der deutschen(!) USt-IdNr. wiederholt sie (2) und sagt außerdem (3), dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.

Der Leistungsempfänger in D hat nun die MwSt. zu berechnen und an sein Finanzamt abzuführen. Auch dann, wenn er ein Kleinunternehmer ist!

Passt doch alles gut zusammen?



[Bearbeitet am 2014-12-19 15:13 GMT]

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